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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Elektriker beauftragen: Fachbetrieb prüfen (2026)

Bei Elektroarbeiten entscheidet die Art der Arbeit, wen du beauftragen musst. Diese Seite zeigt, wer an die Anlage darf, wie du den Betrieb prüfst und was bei Preis, Abnahme und Steuer gilt. Anleitungen für Arbeiten an der Elektrik gibt es hier bewusst nicht.

Wer an die Anlage darf

Für die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Anschlussnehmer ist, in wessen Auftrag ein Gebäude angeschlossen wird, und im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines angeschlossenen Gebäudes. Die Anlage errichten, erweitern oder ändern dürfen außer dem Netzbetreiber nur Installationsunternehmen, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. Das regelt § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).

Für Instandhaltungsarbeiten gilt diese Pflicht nicht. Eine Ausnahme von der Ausnahme bildet der Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung, einschließlich der Messeinrichtung. Ob dein Auftrag noch Instandhaltung ist oder schon eine Änderung der Anlage, sagt dir der Betrieb. Im Zweifel fragst du den Netzbetreiber.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

So prüfst du den Betrieb

Der Elektrotechniker steht in Anlage A der Handwerksordnung. Ein zulassungspflichtiges Handwerk darf als stehendes Gewerbe nur betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Die Eintragung betrifft den Betrieb, nicht jeden einzelnen Mitarbeiter. Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle erhält, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Vor dem Auftrag klärst du diese Punkte:

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Bundesnetzagentur, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Kostenvoranschlag und Festpreis

Nimm eine Wallbox-Installation als Beispiel: Ein Kostenvoranschlag dafür ist nicht verbindlich, es kann also teurer werden. Wer Sicherheit will, vereinbart einen Festpreis. Dieser darf nicht überschritten werden.

Für den Kostenvoranschlag selbst darf der Betrieb nur dann eine Vergütung verlangen, wenn ihr das vorher ausdrücklich vereinbart habt. Frag deshalb schon bei der Terminvereinbarung, ob die Prüfung vor Ort etwas kostet.

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 10.12.2025), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)

Abnahme: Mängel ins Protokoll

Findest du bei der Abnahme einen Mangel, lass ihn im Abnahmeprotokoll festhalten. Die Verbraucherzentralen raten, dann unbedingt den Satz zu ergänzen: „Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt vorbehalten“. Unterschreibe erst, wenn alle Mängel im Protokoll stehen.

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)

Steuer: § 35a EStG (Stand 16.10.2026)

Beauftragst du Handwerker für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung, senkt der geltende § 35a EStG auf Antrag deine Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. So steht es am 16.10.2026 im Gesetzestext.

Für die Zeit ab 2027 liegt ein Entwurf der Bundesregierung vor (Bundestags-Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026). Danach soll der Abzug für Handwerkerleistungen zum 1. Januar 2027 auf 15 Prozent der Aufwendungen und höchstens 900 Euro sinken. Das ist ein Entwurf, noch nicht als Gesetz beschlossen: Der Gesetzestext nennt am 16.10.2026 weiterhin 20 Prozent und 1.200 Euro.

Der Abzug setzt eine Rechnung voraus und die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Er betrifft nur die Arbeitskosten, nicht das Material, deshalb sollte die Rechnung beides getrennt zeigen. Ob eine bestimmte Arbeit, etwa die Installation einer Wallbox, als Handwerkerleistung zählt, klärst du mit dem Finanzamt.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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